Kosten
§ 13.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013106
Dokumentnummer
NOR40276253
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
