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§ 13 EuGB-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Kosten

§ 13.

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276253

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