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§ 2 BMWKMS-GAVO 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Ziel der Grundausbildung

§ 2.

Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013105

Dokumentnummer

NOR40276200

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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