vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 9

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach der Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)