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Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 0

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2026

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.01.2026

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Langtitel

(Übersetzung)

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

StF: BGBl. III Nr. 18/2026

Sprachen

Englisch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 26. November 2024 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet; durch Abgabe der Notifikationen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis g am 8. Jänner 2026 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.

Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.

  1. 1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner dieser Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung1 (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind,

in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern,

in der Erwägung, dass der Melderahmen für Kryptowerte von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Kryptowerte zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten,

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die bei diesem automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Austausch von bestimmten Informationen einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) verfügen,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

_________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.

Schlagworte

Steuerhinterziehung, Meldepflicht, Vertraulichkeitsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013100

Dokumentnummer

NOR40275861

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