§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgendeBedeutung:
- a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches dasÜbereinkommen nach dem ursprünglichen beziehungsweise dem geändertenÜbereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung undRatifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
- b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
- c) der Ausdruck „Mindeststeuerbericht“ bedeutet den Bericht, der von einerobersten Muttergesellschaft, einem beauftragten einreichenden Rechtsträger,einem beauftragten inländischen Rechtsträger oder einer Geschäftseinheit nachdem innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Vorschriften und/oder deninnerstaatlichen Verfahren des Staates eingereicht wird, in dem der betreffende Rechtsträger belegen ist, und der formal und inhaltlich dem vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten standardisierten Mindeststeuerbericht entspricht;
- d) der Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“ bedeutet den Abschnitt des Mindeststeuerberichts, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält und der mit Abschnitt 1 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmt;
- e) der Ausdruck „staatsbezogene Abschnitte“ bedeutet die Abschnitte des Mindeststeuerberichts, die in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten und die mit den Abschnitten 2 und 3 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmen;
- f) der Ausdruck „Verteilungsansatz“ bedeutet den vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte des Mindeststeuerberichts für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates einschlägig sind, und dem zufolge
- i) der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind,
- ii) der allgemeine Abschnitt ohne die kurze Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 des Mindeststeuerberichts den Nur-QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird,
- iii) ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte den Staaten zu übermitteln sind, die nach den GloBE-Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte beziehen. Ungeachtet dessen a) ist SES-Staaten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil des Mindeststeuerberichts zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der SES zu diesem Staat enthält, die mit einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuerberichts übereinstimmen, und b) werden dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte übermittelt;
- g) der Ausdruck „umsetzender Staat“ bedeutet einen Staat, der entweder die PES, die SES oder beide umgesetzt hat;
- h) der Ausdruck „GloBE-Vorschriften“ bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und die vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die der Inklusive Rahmen von OECD und G20 zu BEPS erarbeitet hat (einschließlich des Mindeststeuerberichts, des Verteilungsansatzes und weiterer als Teil des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen);
- i) der Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt;
- j) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt;
- k) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist;
- l) der Ausdruck „Nur-QDMTT-Staat“ bedeutet einen Staat, der lediglich eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.
(2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
20013101
Dokumentnummer
NOR40275862
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