§ 0
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Kurztitel
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
08.01.2026
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Langtitel
(Übersetzung)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Sprachen
Englisch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 26. Juni 2025 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet; durch Abgabe der Notifikationen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b am 8. Jänner 2026 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.
Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischewelchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.
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1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung1 (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind,
in der Erwägung, dass die Vorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Global anti-Base Erosion Rules“, GloBE-Vorschriften) vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting“) erarbeitet wurden, um sicherzustellen, dass bestimmte große multinationale Unternehmensgruppen auf die in jedem Staat, in dem sie tätig sind, erzielten Einkünfte ein Mindestmaß an Steuern entrichten,
in der Erwägung, dass die anerkannten nationalen Ergänzungssteuern („Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes“, QDMTTs) ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels beitragen,
in der Erwägung, dass jede in einem umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften verpflichtet ist, bei der Steuerverwaltung dieses umsetzenden Staates einen Mindeststeuerbericht einzureichen, um die Durchführung der GloBE-Vorschriften zu unterstützen,
in der Erwägung, dass der Mindeststeuerbericht aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält, und einem oder mehreren staatsbezogenen Abschnitten zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und gegebenenfalls der QDMTT in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist,
in der Erwägung, dass der Verteilungsansatz, anhand dessen festgestellt wird, welche Abschnitte des Mindeststeuerberichts umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, jeweils zu übermitteln sind, mehrseitig vereinbart wird und von der Struktur der multinationalen Unternehmensgruppe und der Rangfolge der Regelungen im Rahmen der GloBE-Vorschriften abhängt,
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs „GloBE-Vorschriften“ im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,
in der Erwägung, dass eine Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften von der Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts bei der Steuerverwaltung des umsetzenden Staates ihrer Belegenheit entbunden ist, wenn die Erklärung innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, die beziehungsweise der in einem Staat belegen ist, der mit dem betreffenden umsetzenden Staat eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat,
in der Erwägung, dass nach der maßgeblichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines umsetzenden Staates oder Nur-QDMTT-Staates gemäß dem Verteilungsansatz die einschlägigen Abschnitte des Mindeststeuerberichts automatisch von der zuständigen Behörde des Staates erhalten soll, in dem die oberste Muttergesellschaft oder der beauftragte einreichende Rechtsträger belegen ist,
in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,
in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, obgleich der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, sich beim automatischen Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten mit umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten auf diese Vereinbarung zu stützen, um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der GloBE-Vorschriften zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt,
in der Erwägung, dass die Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügen oder verfügen sollen, welche die inländische Einreichung von Mindeststeuerberichten ermöglichen und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen Mindeststeuerberichten gestatten (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung dieser Vereinbarung),
in der Erwägung, dass die umsetzenden Staaten oder Nur-QDMTT-Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht über geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke verfügen oder verfügen sollen,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften, Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten in Anerkennung der Vorteile eines Verfahrens der zentralen Einreichung mit anschließendem Austausch von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht zwischen den zuständigen Behörden, das eine vereinfachte Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen und Steuerverwaltungen verringern kann, darauf hinwirken werden, nach Möglichkeit zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung Austauschbeziehungen einzurichten,
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung den Austausch von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht mit Nur-QDMTT-Staaten nach dem Verteilungsansatz weiter erleichtert,
sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
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1Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.
Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
20013101
Dokumentnummer
NOR40275871
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