4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 5.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013076
Dokumentnummer
NOR40274863
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