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§ 4 Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

3. Abschnitt

Elektronische Übermittlung der Meldung

§ 4.

Die gemäß § 15 Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 18 Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013076

Dokumentnummer

NOR40274862

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