vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

1. Abschnitt

Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht

§ 1.

Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013076

Dokumentnummer

NOR40274859

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)