§ 14.
Gemäß § 4 Abs. 3 BoSchätzG 1970 gehören einem Schätzungsausschuss an:
- 1. ein vom Vorstand des Finanzamtes Österreich beauftragter rechtskundiger Bediensteter als Leiter des Schätzungsausschusses,
- 2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
- 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
- 4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274843
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