Schätzungsausschüsse
§ 13.
Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274842
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
