vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 185 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

§ 185.

(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)