Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person
§ 36.
Eine Selbstauskunft, die von einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder der beherrschenden Person unterzeichnet ist bzw. anderweitig positiv bestätigt wird, spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf die natürliche Person oder die beherrschende Person enthält:
- 1. Vor- und Nachname;
- 2. Anschrift;
- 3. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
- 4. Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person; und
- 5. Geburtsdatum.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273835
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
