vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Erneute Registrierung

§ 27.

Wurde die Registrierung eines meldenden Kryptowert-Betreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kryptowert-Betreiber in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung leistet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273826

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)