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§ 26 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

§ 26.

Das zuständige Finanzamt hat die Löschung von im Inland registrierten Kryptowert-Betreibern aus dem zentralen Register vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. 1. Der registrierte Kryptowert-Betreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
  2. 2. Es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
  3. 3. Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 nicht.
  4. 4. Die innerstaatliche Registrierung wurde widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273825

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