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§ 1 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern (§ 14 Abs. 3) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen betreffend die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273800

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