Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß § 4 dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Gesetzesnummer
20013063
Dokumentnummer
NOR40273723
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