§ 1.
(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
(2) Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013049
Dokumentnummer
NOR40273293
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