Mindestlohntarif
für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Oberösterreich
M 16/2025/XXVI/99/16
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich;
- 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013047
Dokumentnummer
NOR40273244
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
