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§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Das monatliche Entgelt für die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3754 €
  2. 2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,7091 €.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.

(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 6 €, nach Mitternacht ein solches von 7 €, zu entrichten.

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013027

Dokumentnummer

NOR40273028

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