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Art. 2 § 5 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

§ 5.

Für das Kalenderjahr 2026 wird die Beitragsgrundlage für den Abgeltungsbetrag für Zeiten des Ausbildungsdienstes beim Bundesheer nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. f ASVG in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung statt 791,49 € mit jeweils 849,27 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20013024

Dokumentnummer

NOR40273000

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