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Art. 2 § 1 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

Artikel 2

§ 1.

Für das Kalenderjahr 2026 wird die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4 ASVG in der am 31. Dezember 2014 in Geltung gestandenen Fassung statt 51,36 € mit 55,11 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20013024

Dokumentnummer

NOR40272996

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