Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 154,86 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 18,28 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20013022
Dokumentnummer
NOR40272966
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
