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§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung und Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 20,47 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts).

(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,12 € zu errechnen ist. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013021

Dokumentnummer

NOR40272956

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