Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 139,90 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 10,04 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, idF LGBl. Nr. 71/2018, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20013020
Dokumentnummer
NOR40272943
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