Andere Tätigkeiten
§ 16.
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013016
Dokumentnummer
NOR40272914
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
