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§ 10 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Abschnitt II

Entlohnungsschema A Voraussetzung

§ 10.

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z. B. Gleitzeit, Durchrechnung).

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013016

Dokumentnummer

NOR40272908

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