Inkrafttreten
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2025 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013011
Dokumentnummer
NOR40272878
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