Artikel 8
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung angenommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272604
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