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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 8

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung angenommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272604

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