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Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 7

  1. 1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
  2. 2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272619

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