Artikel 5
Die Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272601
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