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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 5

Die Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272601

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