Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft für den Krankheitsfall einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013002
Dokumentnummer
NOR40272555
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