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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 5

Zahlung von Leistungen

  1. 1. Der zuständige Träger eines Vertragsstaates zahlt nach den Rechtsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen dieses Vertragsstaates Pensionen und sonstige Leistungen direkt an die Antragsteller oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
  2. 2. Der zuständige Träger eines Vertragsstaates ist befugt, von den Berechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Lebensbestätigungen) nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272420

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