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Artikel 10 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 10

Suchkapazitäten für daktyloskopische Daten

(1) Jede Partei stellt sicher, dass ihre Suchanfragen nicht die Suchkapazität überschreiten, die die empfangende Partei angegeben hat. Die Parteien legen Erklärungen vor, in denen sie ihre maximale Suchkapazität pro Tag für daktyloskopische Daten identifizierter Personen und für daktyloskopische Daten nichtidentifizierter Personen bekanntgeben.

(2) Die Höchstzahl an Trefferkandidaten, die pro Anfrage zur Verifizierung übermittelt werden können, ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272026

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