Artikel 3
Gültigkeitsbereich
(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für das Grenzgebiet der nachfolgenden administrativen Einheiten:
- – in Republik Österreich ist es das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland Burgenland und das Bundesland Wien;
- – in der Slowakischen Republik ist es die Selbstverwaltungsregion Bratislava und die Selbstverwaltungsregion Tmava.
(2) Dieses Rahmenabkommen bezieht sich auf alle Personen, die sich auf dem Grenzgebiet gemäß Absatz 1 befinden und die den Rettungsdienst benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012965
Dokumentnummer
NOR40271792
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
