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Artikel 3 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 3

Gültigkeitsbereich

(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für das Grenzgebiet der nachfolgenden administrativen Einheiten:

  1. in Republik Österreich ist es das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland Burgenland und das Bundesland Wien;
  2. in der Slowakischen Republik ist es die Selbstverwaltungsregion Bratislava und die Selbstverwaltungsregion Tmava.

(2) Dieses Rahmenabkommen bezieht sich auf alle Personen, die sich auf dem Grenzgebiet gemäß Absatz 1 befinden und die den Rettungsdienst benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271792

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