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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einen diplomatischen Notenaustausch vollzogen haben, in dem sie einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271786

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