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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 20

Abgaben oder Gebühren und Legalisierung

  1. 1. Sofern die Rechtsvorschriften und andere in Betracht kommende Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates Bestimmungen über die Befreiung oder Ermäßigung von Verwaltungsabgaben oder Konsulatsgebühren für Dokumente enthalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eingebracht werden, so gelten diese Bestimmungen auch für Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften des anderen Staates eingebracht werden.
  2. 2. Dokumente, die für die Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgelegt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer ähnlicher Förmlichkeit durch eine diplomatische oder konsularische Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271779

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