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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 19

Kommunikation

  1. 1. Bei der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und zuständigen Träger beider Vertragsstaaten auf Japanisch für Japan und auf Deutsch für Österreich direkt miteinander und unabhängig vom Aufenthaltsort mit jeder betroffenen Person, einschließlich deren Vertreter, kommunizieren.
  2. 2. Bei der Anwendung dieses Abkommens können Anträge oder andere Dokumente von den zuständigen japanischen Behörden oder zuständigen Trägern nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie in einer offiziellen Amtssprache Österreichs geschrieben sind, genauso wenig können diese von den zuständigen österreichischen Behörden und zuständigen Trägern aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie auf Japanisch geschrieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271778

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