ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit
- 1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
- (a) einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
- (b) bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
- (c) übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
- 2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012964
Dokumentnummer
NOR40271777
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
