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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Verwaltungszusammenarbeit

  1. 1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
  1. (a) einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
  2. (b) bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
  3. (c) übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
  1. 2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271777

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