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§ 9 Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2025

Informationsarbeit

§ 9.

(1) Im Rahmen des Dienstantritts ist allen Bediensteten der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist auf der Website der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen an gut ersichtlicher Stelle zu veröffentlichen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen allen Bediensteten der Zentralstelle per E-Mail zu übermitteln.

(2) Die Dienststellenleitungen der von dieser Verordnung umfassten Einrichtungen (siehe Anlagen 2 bis 4) haben sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsbeauftragten für den jeweiligen Vertretungsbereich sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppe unter Anführung ihrer Funktionen sowie die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) an gut ersichtlicher Stelle allen Bediensteten zugänglich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271656

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