Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8.
(1) In sämtlichen schriftlichen Erledigungen sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder sofern sachgerecht vorzugsweise in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Alle weiblichen Bediensteten betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20012962
Dokumentnummer
NOR40271655
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
