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§ 4 Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2025

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

§ 4.

(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu gewährleisten und das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG umzusetzen.

(2) Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren.

(4) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen.

(5) Vor allem die Personalabteilung und alle funktional zuständigen Organisationseinheiten haben sich an der Erarbeitung der zu ergreifenden Maßnahmen zu beteiligen und diese mitzutragen, und so eine Vorbildfunktion zu übernehmen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271651

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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