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§ 2 Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Entgelte

§ 2.

(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,53 € zu berechnen.

(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,87 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012936

Dokumentnummer

NOR40270394

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