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§ 5 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Fachliche Kompetenzbereiche der Hauptmodule und des Spezialmoduls

§ 5.

(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und bei Kombination von zwei Hauptmodulen bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

(3) Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270288

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