Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 9 bis 19 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 9 bis 19 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Labortechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 118/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2016 antreten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012924
Dokumentnummer
NOR40270303
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
