vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

  1. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Gebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. 2. Kapital, das durch im internationalen Verkehr betriebene Luftfahrzeuge und durch bewegliches Vermögen, das zum Betrieb dieser Luftfahrzeuge gehört, repräsentiert wird, kann nur im Gebiet der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. 3. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, so sind die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268706

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)