ARTIKEL 23
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel notifiziert haben, dass die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von den jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften in Lomé am 14. Tag des März 2024 in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012849
Dokumentnummer
NOR40268723
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