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§ 3 Erklärung des Zusatzkollektivvertrags Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 21/2025 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2025.

Schlagworte

Sozialunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

20012838

Dokumentnummer

NOR40268491

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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